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IMPRESSUM gem. §6 TKDG/MDG

Verantwortlich für den Inhalt ist: Jürgen Fedder

 FMP Architekten  
 Jürgen Fedder Niederlassung Hamburg
 Lützowstr. 47a-d Mühlenstieg 9
 45141 Essen 22041 Hamburg
    
 St.Nr.: 111/5068/2688  
 Ust-ID: DE 268043879  
  
 Sie erreichen uns täglich von 8.00 - 17.00 Uhr:
Telefon: +49 (0)201 83217-0 +49 (0)40 20975721
Telefax: +49 (0)201 329406 +49 (0)40 20975722

  zuständige Kammer: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Staat, in dem der Titel verliehen wurde: Deutschland

Rechtsverweise:

* Berufsrechtl. Regel: Baukammerngesetz NRW (BauKG NW)
http://www.aknw.de/service/Architektenrecht/i-Baukammerngesetz.htm
* Durchführungsverordnung zum BauKG NW
http://www.aknw.de/service/Architektenrecht/DVO-BauKaG.pdf
* Satzung der Architektenkammer NRW
http://www.aknw.de/service/Architektenrecht/satzung-aknw.htm


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Architektenrecht Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI. Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätze für die wichtigsten Architektenleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im übrigen gleichwohl wirksam, das heißt der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt dann die zwingende Honorarregelung der HOAI. Architektenkammer Als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt eine Architektenkammer auf Länderebene staatliche Aufgaben aus, die im Architektengesetz geregelt werden. Dies sind die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern, die für einen Fachverband üblichen Aufgaben wie Weiterbildung und Interessenvertretung. Das mittlerweile ebenfalls zu den regulären Leistungen der Landeskammern gehörende Führen eines (Architekten-) Büroverzeichnisses ist dagegen nicht gesetzlich geregelt. Die Kammern werden von den eingetragenen Architekt/-innen, Innenarchitekt/-innen, Garten- und Landschaftsarchitekt/-innen und Stadtplaner selbst verwaltet. Nur in die Architektenliste eingetragene Mitglieder der Architektenkammern dürfen die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Innenarchitekt/Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin und Stadtplaner/Stadtplanerin oder Abwandlungen davon führen. Die Modalitäten der Aufnahme von Mitgliedern in die Kammer bzw. die Architektenliste werden ebenfalls durch das Architektengesetz bzw. eine landesrechtliche Eintragungs- und Löschungsverordnung geregelt. Architektur Architektur steht im allgemeinen für die Auseinandersetzung mit Mensch und gebautem Raum und für die Kunst oder Wissenschaft des planvollen Entwurfs der gebauten menschlichen Umwelt. Die Bedeutungen des klassischen Architekturbegriffes stehen für die Baukunst, die ästhetische Gestaltung von Bauwerken aller Art für bestimmte historische oder zeitgenössische Baustile als Titel einer Bau-Typologie (hier auch mit Pluralbildung) als Bezeichnung für das Berufsfeld des Architekten als Oberbegriff für die Werke der Architekten als Bezeichnung für die Wissenschaft vom Bauen (Architektonik) Architekturbüro Abgesehen von kleineren Bauvorhaben wie Einfamilien- oder Zweifamilienhäusern ist der Planungsprozess meist stark arbeitsteilig organisiert. Dies betrifft nicht nur die Arbeit innerhalb der Architekturbüros, sondern auch die Zusammenarbeit mit den externen Projektbeteiligten. Nur noch wenige Architekten bearbeiten das komplette Leistungsspektrum der deutschen HOAI mit allen Leistungsphasen. Vielmehr befassen sich die Mitarbeiter mittlerer und größerer Büros i.d.R. schwerpunktmäßig mit Teilbereichen des Planungsprozesses, wie z.B. dem Entwurf, der Ausführungsplanung, der Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen oder der Bauleitung. Auch eine Spezialisierung von Architekturbüros auf die jeweiligen Leistungsphasen 1-5 (Entwurf, Genehmigung und Planung) oder die Leistungsphasen 6-9 (wirtschaftliche und bauliche Umsetzung) ist inzwischen weit verbreitet. Da bei jedem Bauvorhaben die Arbeit verschiedener Fachingenieure wie Statiker und Haustechniker, bei größeren Projekten zunehmend auch weiterer Experten wie Verkehrsplaner, Fassaden- und Landschaftsplaner oder Facility Manager, integriert werden muss, ist beim Architekten ein hohes Maß an Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit sowie gleichzeitig Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gefordert. Auf dem sich verändernden und insgesamt schrumpfenden Markt sind unter dem hohen Wettbewerbsdruck in zunehmenden Maße Qualitäten in der Projektpräsentation gegenüber privaten und öffentlichen Bauherren erforderlich.